Sitz des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BGB 24}}: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. | * {{BGB 24}}: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. | ||
− | * {{BGB 57}} Abs. 1 | + | * {{BGB 57}} Abs. 1: Die [[Vereinssatzung|Satzung]] muss den [[Vereinszweck|Zweck]], den [[Vereinsname|Namen]] und den [[Vereinssitz|Sitz]] des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. |
[[Kategorie:Vereinsrecht]] | [[Kategorie:Vereinsrecht]] |