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===Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen===
 
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Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten ([[Informationsfreiheit]]), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.<ref>{{BVerfG 1 BvR 46/65}} Leitsätze 1 bis 3</ref>  
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Das in {{GG 5}} Abs. 1 Satz 1 gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten ([[Informationsfreiheit]]), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.<ref>{{BVerfG 1 BvR 46/65}} Leitsätze 1 bis 3</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 16. August 2013, 10:19 Uhr

Informationsbeschaffung

Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen

Das in GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 = BVerfGE 27,71; NJW 1970, 235 Leitsätze 1 bis 3</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

  • Haller, Recherchieren, 7. Aufl. 2008, UVK Verlag Konstanz, ISBN 9783896694348

Fußnoten

<references />