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Nach {{GG 5}} Abs. 1 Satz 1 hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Version vom 15. August 2013, 13:55 Uhr

Informationsbeschaffung

Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen

Nach GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Rechtsprechung

Publikationen

  • Haller, Recherchieren, 7. Aufl. 2008, UVK Verlag Konstanz, ISBN 9783896694348