Vereinsverbot: Unterschied zwischen den Versionen

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*deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder  
 
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*die sich gegen die [[Freiheitliche demokratische Grundordnung|verfassungsmäßige Ordnung]] oder  
 
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sind nach {{GG 9}} Abs. 2 verboten.
 
sind nach {{GG 9}} Abs. 2 verboten.
Das Verbot tritt nicht automatisch ein, sondern ein Verein darf nach {{VereinsG 3}} Abs. 1 Satz 1 erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die [[Freiheitliche demokratische Grundordnung|verfassungsmäßige Ordnung]] oder den Gedanken der [[Völkerverständigung]] richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).<noinclude>
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Das Verbot tritt nicht automatisch ein, sondern ein Verein darf nach {{VereinsG 3}} Abs. 1 Satz 1 erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 28. März 2020, 13:20 Uhr

Vereinigungen,

sind nach GG Art. 9 Abs. 2 verboten. Das Verbot tritt nicht automatisch ein, sondern ein Verein darf nach VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1 erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).

Normen

Grundgesetz (GG)

Vereinsgesetz

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Siehe auch