Vereinsverbot: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 6 VR 2.09}}: Zum Verbot des Vereins "Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e. V." wegen einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend.
 
* {{BVerwG 6 VR 2.09}}: Zum Verbot des Vereins "Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e. V." wegen einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend.
 
* {{BVerwG 6 A 6.05}} = [[NVwZ 2006, 694]] - Verbot der Betätigung des Vereins "[[Hizb-ut-Tahrir]]" bestätigt
 
* {{BVerwG 6 A 6.05}} = [[NVwZ 2006, 694]] - Verbot der Betätigung des Vereins "[[Hizb-ut-Tahrir]]" bestätigt
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==Siehe auch==
 
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Version vom 28. März 2020, 12:46 Uhr

Vereinigungen,

  • deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder
  • die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
  • gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten,

sind nach GG Art. 9 Abs. 2 verboten. Das Verbot tritt nicht automatisch ein, sondern ein Verein darf nachVereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1 erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).

Normen

Grundgesetz (GG)

Vereinsgesetz

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Siehe auch