Verein: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. März 2020, 00:22 Uhr
Begriff
Verein im Sinne des VereinsG § 2 Abs. 1 ist
- ohne Rücksicht auf die Rechtsform
- jede Vereinigung, zu der sich
- eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen
- für längere Zeit
- zu einem gemeinsamen Zweck
- freiwillig zusammengeschlossen und
- einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. (VereinsG § 2 Abs. 1)
Normen
- VereinsG § 2 Abs. 1