Verein: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. ({{VereinsG 2}} Abs. 1) | + | Verein im Sinne dieses Gesetzes ist |
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+ | *einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. ({{VereinsG 2}} Abs. 1) | ||
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Version vom 23. März 2020, 00:13 Uhr
Begriff
Verein im Sinne dieses Gesetzes ist
- ohne Rücksicht auf die Rechtsform
- jede Vereinigung, zu der sich
- eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen
- für längere Zeit
- zu einem gemeinsamen Zweck
- freiwillig zusammengeschlossen und
- einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. (VereinsG § 2 Abs. 1)
Normen
- VereinsG § 2 Abs. 1