Vergabevermerk: Unterschied zwischen den Versionen

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Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert nach {{VgV 8}} Abs. 1 Satz 1 das [[Vergabeverfahren]] von Beginn an fortlaufend in [[Textform]] nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.
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Version vom 15. Juli 2019, 18:58 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert nach VgV § 8 Abs. 1 Satz 1 das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.

Aufbau der Dokumentation<ref>in Anlehnung an Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref>

Eröffnungsvermerk

Verplichtung zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung

Persönlicher Anwendungsbereich: Auftraggeber (Vergabe öffentlicher Aufträge)

Sachlicher Anwendungsbereich: Öffentlicher Auftrag

Keine Ausnahmen von der Vergabepflicht

Bestimmung des Schwellenwerts

Schätzung des Auftragswerts

Anzuwendende Verfahrensordnung

Wahl der Vergabeart

Eignungskriterien

Zuschlagskriterien

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>

Rechtsprechung

  • VK Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2013 - VgK-39/2013

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 233 f.

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>