Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
Die Teilnehmer an einem [[Vergabeverfahren]] sind nach {GWB 97}} Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>{{GWB}}</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.<noinclude>
 
Die Teilnehmer an einem [[Vergabeverfahren]] sind nach {GWB 97}} Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>{{GWB}}</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.<noinclude>
 +
 +
==Fußnoten==
 +
<references/>
  
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
[[Kategorie: Vergabegrundsatz]]</noinclude>
 
[[Kategorie: Vergabegrundsatz]]</noinclude>

Version vom 14. Juli 2019, 20:26 Uhr

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach {GWB 97}} Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.

Fußnoten

<references/>