Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Juli 2019, 20:23 Uhr
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. (GWB § 97 Abs. 2)