Behörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach {{BV Art. 43}} Abs. 1 ist die bayerische Staatsregierung die oberste leitende und vollziehende Behörde des Freistaats Bayern. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären ({{BV Art. 43}} Abs. 2). | Nach {{BV Art. 43}} Abs. 1 ist die bayerische Staatsregierung die oberste leitende und vollziehende Behörde des Freistaats Bayern. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären ({{BV Art. 43}} Abs. 2). | ||
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Version vom 9. August 2013, 15:09 Uhr
Behörde im Sinn des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG).
Behördenaufbau
Unmittelbare Staatsverwaltung
Der Behördenaufbau im Rahmen der unmittelbaren Staatsverwaltung folgt einer dreistufigen Hierarchie:
Oberste Landesbehörde
Nach BV Art. 43 Abs. 1 ist die bayerische Staatsregierung die oberste leitende und vollziehende Behörde des Freistaats Bayern. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären (BV Art. 43 Abs. 2).