Öffentliche Ordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die öffentliche Ordnung ist definiert durch "die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird."
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Die öffentliche Ordnung ist definiert durch "die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird."<ref>{{ISBN 9783415054615}} Rn. 78/Pos. 1130 mit Verweis auf {{BayVerfGH 168-V-50}} = [[BayVerfGHE 4, 194]], 204 ff.</ref>
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[[Kategorie: Polizei- und Sicherheitsrecht]]

Aktuelle Version vom 12. Dezember 2017, 09:07 Uhr

Die öffentliche Ordnung ist definiert durch "die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird."<ref>Hans-Ullrich Gallwas / Josef Franz Lindner / Heinrich Amadeus Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht (Rechtswissenschaft heute) (eBook). Richard Boorberg Verlag. Kindle-Version, ISBN 9783415054615 Rn. 78/Pos. 1130 mit Verweis auf BayVerfGH vom 13.10.1951 - 168-V-50 = BayVerfGHE 4, 194, 204 ff.</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>