Beitrag: Unterschied zwischen den Versionen

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*[[Erschließungsbeitrag]]
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*[[Erschließungsbeitrag]], [http://dejure.org/gesetze/BauGB/127.html § 127 BauGB]
 
*[[Beitrag zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung]]
 
*[[Beitrag zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung]]
 
*[[Straßenausbaubeitrag]]
 
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*[[Kanalherstellungsbeitrag]]
 
*[[Kanalherstellungsbeitrag]]

Version vom 30. Juli 2013, 07:22 Uhr

Die Gemeinden und Landkreise können nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Normen

Beispiele