Baugenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Nach {{BayBO 55}} Abs. 1 bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in {{BayBO 56}} bis {{BayBO 58}}, {{BayBO 72}} und {{BayBO 73}} nichts anderes bestimmt ist.<noinclude> | + | Nach {{BayBO 55}} Abs. 1 bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der [[Baugenehmigung]], soweit in {{BayBO 56}} bis {{BayBO 58}}, {{BayBO 72}} und {{BayBO 73}} nichts anderes bestimmt ist.<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 28. Januar 2017, 15:18 Uhr
Nach BayBO Art. 55 Abs. 1 bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in BayBO Art. 56 bis BayBO Art. 58, BayBO Art. 72 und BayBO Art. 73 nichts anderes bestimmt ist.
Normen
Bayerische Bauordnung (BayBO)
- BayBO Art. 55 Abs. 1: Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in BayBO Art. 56 bis BayBO Art. 58, BayBO Art. 72 und BayBO Art. 73 nichts anderes bestimmt ist.
- BayBO Art. 68
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - Stichworte: Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; Schafzucht; Dauerhaftigkeit; Nachhaltigkeit; Nachweis; Gewinnerzielung; Gesamtschau. Leitsatz: Der nach BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist.