Untersuchungsgrundsatz: Unterschied zwischen den Versionen

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===Fachbücher===
 
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* {{ISBN 9783860595909}}, S. 203: "Dem Untersuchungsgrundaatz des {{VwGO 86}} kommt im Asylrechtsstreit besonderes, verfassungsrechtliches Gewicht zu. Das Gericht ist bis zur Grenze der Unmöglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, von Amts wegen jede mögliche Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen."
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* {{ISBN 9783860595909}}, S. 203: "Dem [[Untersuchungsgrundsatz]] des {{VwGO 86}} kommt im Asylrechtsstreit besonderes, verfassungsrechtliches Gewicht zu. Das Gericht ist bis zur Grenze der Unmöglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, von Amts wegen jede mögliche Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen."
  
 
[[Kategorie: Verwaltungsrecht]]
 
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Version vom 19. Januar 2017, 22:51 Uhr

Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

BayVwVfG Art. 24 (Untersuchungsgrundsatz)

Asylgesetz (AsylG)

Publikationen

Fachbücher

  • Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015, S. 203: "Dem Untersuchungsgrundsatz des VwGO § 86 kommt im Asylrechtsstreit besonderes, verfassungsrechtliches Gewicht zu. Das Gericht ist bis zur Grenze der Unmöglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, von Amts wegen jede mögliche Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen."