Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung: Unterschied zwischen den Versionen
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* "Es würde überdies dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung zuwiderlaufen, wenn Abgabeerleichterungen über die in der Abgabenordnung bezeichneten Fälle hinaus auf individuellen Antrag gewährt werden könnten".<ref>{{ISBN 9783663066262}}, Seite 129</ref> | * "Es würde überdies dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung zuwiderlaufen, wenn Abgabeerleichterungen über die in der Abgabenordnung bezeichneten Fälle hinaus auf individuellen Antrag gewährt werden könnten".<ref>{{ISBN 9783663066262}}, Seite 129</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 2. September 2016, 10:09 Uhr
Normen
- GG Art. 20 Abs. 3
Publikationen
- Klaus Wysocki, Öffentliche Finanzierungshilfen (Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen), Springer Wiesbaden 1961, ISBN 9783663066262
Zitate
- "Es würde überdies dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung zuwiderlaufen, wenn Abgabeerleichterungen über die in der Abgabenordnung bezeichneten Fälle hinaus auf individuellen Antrag gewährt werden könnten".<ref>Klaus Wysocki, Öffentliche Finanzierungshilfen (Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen), Springer Wiesbaden 1961, ISBN 9783663066262, Seite 129</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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