Selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. August 2016, 16:36 Uhr
Die Gemeinde kann nach GO Art. 89 Abs. 1 Satz 1 selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient (GO Art. 89 Abs. 1 Satz 2).
Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß. (GO Art. 89 Abs. 2)
Fragen & Antworten
In Bezug auf die Einführung eines Kommunalunternehmens in Burgkunstadt hat der Bürgerverein eine extra Frage & Antwort Kommunalunternehmen Seite eingerichtet
Gewährträgerschaft
Die Gemeinde haftet nach GO Art. 89 Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
Stadtrat
- Außerordentliche Stadtratssitzung am 28.06.2016 TOP 01. Gründung eines Kommunalunternehmens - Erfahrungsbericht des Marktes Bechhofen
- 05.04.2016: Stadtratssitzung - Gründung eines Kommunalunternehmens (KU)
Institutionen
Vergaberecht
Oberhalb der Schwellenwerte
Es ist davon auszugehen, dass ein Kommunalunternehmen etwa im Bereich Abwasserbeseitigung Auftraggeber im Sinne des GWB § 98 Nr. 2 ist und damit oberhalb der in VgV § 2 definierten Schwellenwerte an die Vergabeverordnung (VgV) und die jeweilige Verdingungsordnung gebunden ist.<ref>Jürgen Isernhagen, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH Seite 21</ref>
Unterhalb der Schwellenwerte
Mangels gesetzlicher Grundlage besteht wohl unterhalb der Schwellenwerte nach VgV § 2 keine Verpflichtung zur Anwendung der Verdingungsordnungen.<ref>Jürgen Isernhagen, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH Seite 22 m.w.N.</ref>
Normen
Gesetze
Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts vom 26.07.1995 (GVBl. 1995, 376)
Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.07.1998 (GVBl. 1998, 424)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 86 Rechtsformen
- GO Art. 87 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
- GO Art. 89 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
- GO Art. 90 Organe des Kommunalunternehmens; Personal
- GO Art. 91 Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- LKrO Art. 77 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)
- BezO Art. 75 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
Verordnungen
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
KommHV-Kameralistik (Anwendbarkeit fraglich)
- KommHV-Kameralistik § 31<ref>Nach Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Praktikerhandbuch 2011, Loseblatt-Sammlung, ca. 4904 Seiten, Jehle, ISBN 9783782501507 Ziffer 2.2.4 (Seite 10) ist KommHV-Kameralistik § 31 nebst den entsprechenden IMBek auf Kommunalunternehmen nicht anwendbar (siehe Leseprobe online)</ref>
Bekanntmachungen
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)<ref>Nach Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Praktikerhandbuch 2011, Loseblatt-Sammlung, ca. 4904 Seiten, Jehle, ISBN 9783782501507 Ziffer 2.2.4 (Seite 10) ist KommHV-Kameralistik § 31 nebst den entsprechenden IMBek auf Kommunalunternehmen nicht anwendbar</ref>
Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt
- § 13 Abs. 1 Nr. 8: Der Erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit ... 8. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (GO Art. 90 Abs. 3 Satz 2),
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 20.03.1984 - 1 BvL 28/82 = BVerfGE 66, 248 - Enteignung für Hochspannungsleitung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07: Für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten Schwellenwerte ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
Landgerichte
- LG München I, Urteil vom 30.07.2008 - 24 O 7799/08: Ein Bezirk haftet nur dann für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen des Kommunalunternehmens nicht zu erlangen ist. Es handelt sich hierbei nach dem Wortlaut gerade nicht um eine gesamtschuldnerisch ausgestaltete Haftung, sondern um eine subsidiär ausgestaltete Haftung des Bezirks.<ref>Abs. 34</ref>
Verwaltungsgerichte
- VG Würzburg, Urteil vom 29.09.2010 - W 2 K 10.349 (aufgehoben durch BayVGH, Urteil vom 21.03.2012 - 4 B 11.221)
- VG München, Urteil vom 17.10.2007 - M 7 K 05.5966
Vergabekammern
- VK Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2003 - VK 75/03: Ein Ausschluss von einem Vergabeverfahren ist nicht gerechtfertigt, wenn das Unternehmen der Antragstellerin ein öffentlich-rechtliches ist. Zu beachten ist das Diskriminierungsverbot und die Gleichbehandlung.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Prüfungsberichte
Publikationen
Lexika
Dissertationen
- Stefan Detig, Die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) als Wirtschaftsförderungsinstitution. (Dissertation). Nomos Verlag, 2004.
- Ulrike Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen, Duncker & Humblot, Berlin 2003, (Dissertation) Regensburg 2002, ISBN 3428112016.
Kommentare
- Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 28. Ergänzungslieferung Dezember 2015, ISBN 9783406684043, Art. 89
Handbücher
- Johannes Hellermann, in: Werner Hoppe, Michael Uechtritz (Hrsg.): Handbuch Kommunale Unternehmen, 2. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, S. 153ff.
Loseblattwerke
- Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Praktikerhandbuch 2011, Loseblatt-Sammlung, ca. 4904 Seiten, Jehle, ISBN 9783782501507, zu KommHV-Kameralistik § 31 Ziffer 2.2.4. (siehe Leseprobe online)
Fachbücher
- Andreas Gaß, Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen: Entscheidungsgründe für die Wahl einer Rechtsform und Möglichkeiten des Rechtsformwechsels, 2003
- Andreas Gaß / Josef Popp, Die Gemeinde als Unternehmer (Praxisreihe des Bayerischen Gemeindetags), Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden, 1. Aufl. 2014, ISBN 9783829310352
- Compliance in kommunalen Unternehmen - Aktualisierte und erweiterte 2. Auflage
- Jürgen Isernhagen, Die kommunale Anstalt als Rechtsform der Abwasserbeseitigung im Vergleich zu Regiebetrieb, Eigenbetrieb und GmbH
- Norbert Schulz / Monika Wager, Recht der Eigenbetriebe und der Kommunalunternehmen in Bayern, Gemeinde- u. Schulverlag Bavaria in Kommunal- und Schul-Verlag, 2. Aufl. 2013, ISBN 9783893822294
Fachbeiträge
- Clemens Antweiler, Erschießungsverträge mit Kommunalunternehmen: Zulässigkeit und Ausschreibungspflicht, NZBau 2003, 93
- Peter Eichhorn/Norbert Schulz, Das Kommunalunternehmen AöR als attraktive Option in: ZögU Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen, Jahrgang 28 (2005), Heft 2, Seite 187 - 191
- Martin Kronawitter, Umsatzsteuerliche Entlastungen durch den Formwechsel einer Abwasser-GmbH in eine kommunale Anstalt (Kommunalunternehmen). In: Kommunale Steuer-Zeitschrift, Heft 12/2009, S. 224-228
- Mann, Die „Kommunalunternehmen“ – Rechtsformalternative im kommunalen Wirtschaftsrecht, NVwZ 1996, 557
- Dr. Ulrich Neusinger, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, Teil H. Vergaberecht, Verlag C.H. Beck, München 2005
- Dr. Ulrich Neusinger, Neues kommunales Wirtschaftsrecht – Das gemeinsame Kommunalunternehmen als Instrument der Haushaltssanierung, KommunalPraxis spezial 2005, 25 ff
- Dr. Ulrich Neusinger, Neueste Entwicklungen und Grenzen kommunaler wirtschaftlicher Betätigung – vom Autorecycling zur Grünanlagenpflege, KommunalPraxis spezial 2002, 10 ff
- Dr. Ulrich Neusinger / Peter Lindt, Ein Unternehmen auf dem Vormarsch – 7 Jahre bayerisches Kommunalunternehmen, BayVBl 2002, 689 ff
- Dr. Ulrich Neusinger, Fokus Kommunalwirtschaft – Aktuelle Chancen und Grenzen wirtschaftlicher Betätigung, Der Gemeindehaushalt 2002, 278 ff
- Dr. Ulrich Neusinger, Neue Form effektiver Kommunalwirtschaft, Der Städtetag 2000, 22 ff
- Pauli, Die Umwandlung von Kommunalunternehmen, Bay.VBl. 2008, 325 ff.
- Pfaffeneder, Der Bayerische Bürgermeister 1996, 139
- Walter Müller-Stoy, Sind Gebietskörperschaften zuverlässige Vertragspartner? - Zivilrechtliche Anmerkungen zur Ausgliederung von Kommunalunternehmen, IBR 2009, 1445
- Dr. Alfred Scheidler, Unternehmensbetätigung der Gemeinden in Form der selbständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, BayVBl. 2016, 145 ff.
- Holger Schröder, Die vergaberechtliche Stellung des Kommunalunternehmens als Anstalt des öffentlichen Rechts, NZBau 2003, 596-601
- Dr. Werner Weber, Compliance in kommunalen Unternehmen
Broschüren
- Arndt / Schliesky / Ziertmann (2003) Das Kommunalunternehmen. Heft 10 der Schriftenreihe des Städteverbandes Schleswig-Holstein.
Presseberichte
Bayerische Staatszeitung
Tagespresse
- merkur.de Finanzdebakel nach Netzausbau: "Weil damals Alternativen fehlten, beschloss die Gemeinde Türkenfeld vor einigen Jahren, sich selbst ein Glasfasernetz zu bauen. Jetzt wird deutlich: Der Ausbau des schnellen Internets hat die Gemeinde überfordert – inhaltlich und letztlich auch finanziell."
- sueddeutsche.de 24. November 2015, 18:46 Uhr Nahwärmenetz- Finanzielles Desaster: "Die Stadt will das stark defizitäre Kommunalunternehmen Moosburg verkaufen. Für die angeschlossenen Haushalte ändert sich angeblich nichts"
Beispiele - Satzung von Kommunalunternehmen, die die Öffentlichkeit bei Verwaltungsratssitzungen ausschließen:
Öffentlichkeit
- Marktgemeinde Peißenberg Satzung vom 13.05.2016: "Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. (§7 (3))"
- Gemeinde Hagelstadt Satzung vom 12.12.2011: "Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Im Einzelfall kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung zulassen. (§7 (3) Satz 3,4)"
- Stadt Münnerstadt Satzung vom 24.03.2009: "Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. (§7 (3))"
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal Satzung vom 15.12.2009: "Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (§9 (3))"
- Stadt Weiden i.d.OPf. Satzung vom 16.03.2015: "Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. (§7 (3))"
- Stadt Bad Reichenhall Satzung vom 07.10.2013: "Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich (§7 (3))"
Links
- http://www.buergerliste-schierling.de/index.php?option=com_content&view=article&id=248:brauchen-wir-ein-kommunalunternehmen&catid=54:aktuelles
- http://www.merkur.de/lokales/fuerstenfeldbruck/finanzloch-kommunalunternehmen-6178846.html
- http://www.kgst.de/themenfelder/finanzmanagement/konzern-und-beteiligungssteuerung/rechtsformen.dot
- https://bezahlschranke.wordpress.com/2015/03/24/korruption-und-vetternwirtschaft-bei-der-ve-munchen-ost/comment-page-1/
Siehe auch
- Bürgerbegehren
- Juristische Person des öffentlichen Rechts
- Gemeinsames Kommunalunternehmen
- Gemeindliche Unternehmen
- Regiebetrieb
- Daseinsvorsorge
- Rechnungsprüfung, GO Art. 106 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2
Fußnoten
<references/>