Planaufstellungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 30. Juni 2016, 17:08 Uhr

Das Planaufstellungsverfahren beginnt mit einem Aufstellungsbeschluss.

Aufstellungsbeschluss

Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (BauGB § 2 Abs. 1)

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Öffentlichkeit ist nach BauGB § 3 Abs. 1 möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder

2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

Ausnahmen von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in BauGB § 3 Abs. 1 Satz 2, BauGB § 13 (Vereinfachtes Verfahren) und BauGB § 13a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) geregelt.

Ein Verstoß gegen die Regelung über die frühzeitige Bürgerbeteiligung in BauGB § 3 Abs. 1 ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.<ref>BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 BN 53.02 Amtlicher Leitsatz</ref>

Beteiligung von Behörden und der Träger öffentlicher Belange

Satzungsbeschluss

Publikationen

  • * Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9761 (Teil 4 Ziffer 4.4.2)

Siehe auch