Innenbereichssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
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Version vom 30. Juni 2016, 15:37 Uhr
Nach BauGB § 34 Abs. 4 kann die Gemeinde durch Satzung
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.