Verwaltungsakt: Unterschied zwischen den Versionen
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− | #)zur Regelung eines Einzelfalls | + | #) zur Regelung eines Einzelfalls |
− | #)auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und | + | #) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und |
− | #)die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 Satz 1 BayVwVfG]) | + | #) die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 Satz 1 BayVwVfG]) |
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich | Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich |
Version vom 19. Juli 2013, 13:17 Uhr
Verwaltungsakt ist
- ) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
- ) die eine Behörde
- ) zur Regelung eines Einzelfalls
- ) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
- ) die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG)
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich
- )an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder
- )die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG)
Normen
- Art. 35 BayVwVfG Begriff des Verwaltungsakts