Verschwiegenheitspflicht (Gemeinde- und Kreisräte): Unterschied zwischen den Versionen

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==Grundsatz==
 
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Stadträte haben nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO] über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten '''Verschwiegenheit''' zu bewahren.
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Stadträte haben nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO] über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten '''Verschwiegenheit''' zu bewahren. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GO])
  
 
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*ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.  
 
*ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.  
Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art20 Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GO])
 
  
 
==Einzelfälle==
 
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==="Plaudern aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung"===
 
==="Plaudern aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung"===
 
 
Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch alle Angelegenheiten, die der Rat in nichtöffentlicher Sitzung berät, ohne zuvor die Öffentlichkeit (ausdrücklich) ausgeschlossen zu haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit von Ratsmitgliedern entfällt ausnahmsweise dann, wenn die Geheimhaltung der Angelegenheit nicht mehr möglich ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn die fragliche Tatsache offenkundig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=07.04.2011&Aktenzeichen=15%20A%20441/11 OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11]; OVG NRW, Urteil vom 22.09.1965 - III A. 1360/63 - DÖV 1966, 504, 505</ref>
 
Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch alle Angelegenheiten, die der Rat in nichtöffentlicher Sitzung berät, ohne zuvor die Öffentlichkeit (ausdrücklich) ausgeschlossen zu haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit von Ratsmitgliedern entfällt ausnahmsweise dann, wenn die Geheimhaltung der Angelegenheit nicht mehr möglich ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn die fragliche Tatsache offenkundig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=07.04.2011&Aktenzeichen=15%20A%20441/11 OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11]; OVG NRW, Urteil vom 22.09.1965 - III A. 1360/63 - DÖV 1966, 504, 505</ref>
  

Version vom 18. Juli 2013, 14:54 Uhr

Grundsatz

Stadträte haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.(Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GO)

Ausnahmen

Das gilt nicht

Einzelfälle

"Plaudern aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung"

Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch alle Angelegenheiten, die der Rat in nichtöffentlicher Sitzung berät, ohne zuvor die Öffentlichkeit (ausdrücklich) ausgeschlossen zu haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit von Ratsmitgliedern entfällt ausnahmsweise dann, wenn die Geheimhaltung der Angelegenheit nicht mehr möglich ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn die fragliche Tatsache offenkundig ist.<ref>OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11; OVG NRW, Urteil vom 22.09.1965 - III A. 1360/63 - DÖV 1966, 504, 505</ref>

Rechtsfolgen bei Verstößen

Ordnungsgeld gegen Stadtratsmitglied

Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein Ordnungsgeld verhängen<ref>BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88</ref>.

Schadensersatz, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Die Stadt haftet für das Verhalten ihrer Stadträte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber Dritten.

Haftung des Stadtrats gegenüber der Stadt

Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 GO richtet sich die Haftung gegenüber der Gemeinde nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In diesem Fall kommt als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB in Betracht<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 424</ref>.

Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88
  • BayVGH, Beschluss vom 29.01.2001 - 4 ZB 03.174 = BayVBl. 2004, 402
  • BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 = NVwZ 1989, 182 = NVwZ 1989, 1000 (Ls.)
  • BayVGH BayVbl. 1983, 729
  • BayVGH, BayVbl. 1976, 498

Publikationen

  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.- Beck, Art. 20

Siehe auch

Fußnoten

<references />