Sorgfaltspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 15: | Zeile 15: | ||
===Mandat und Recht auf freie Meinungsäußerung=== | ===Mandat und Recht auf freie Meinungsäußerung=== | ||
+ | ====Grundsatz==== | ||
Die Verpflichtung eines Gemeinderates, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%202001,%20262 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99] Leitsätze</ref> | Die Verpflichtung eines Gemeinderates, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%202001,%20262 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99] Leitsätze</ref> | ||
− | ===[[Verschwiegenheitspflicht]] und [[Recht auf freie Meinungsäußerung]]=== | + | ====[[Verschwiegenheitspflicht]] und [[Recht auf freie Meinungsäußerung]]==== |
+ | Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung können sich aus Art. 20 Abs. 2 GO ergeben, soweit die [[Verschwiegenheitspflicht]] höher wiegt. | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
<references /> | <references /> |
Version vom 18. Juli 2013, 12:38 Uhr
Normen
- Art. 20 GO Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
- Art. 48 GO Teilnahmepflicht
Rechtsprechung
Publikationen
- Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.- Beck, Art. 20
Probleme
Anlegen privater Akten und Datenschutz
Mandat und Recht auf freie Meinungsäußerung
Grundsatz
Die Verpflichtung eines Gemeinderates, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist.<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 Leitsätze</ref>
Verschwiegenheitspflicht und Recht auf freie Meinungsäußerung
Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung können sich aus Art. 20 Abs. 2 GO ergeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht höher wiegt.
Fußnoten
<references />