Schulaufwand: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 23: | Zeile 23: | ||
==[[Haushalt]]== | ==[[Haushalt]]== | ||
+ | ===[[Einzelplan 2. Schulen]]=== | ||
+ | ====[[Gruppe 21. Grund- und Hautschulen]]==== | ||
+ | |||
+ | =====[[Unterabschnitt 211. Grundschulen]]===== | ||
+ | |||
+ | =====Stadt Burgkunstadt===== | ||
+ | |||
+ | * [[2110 Grundschule]] | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 30: | Zeile 38: | ||
* {{BaySchFG 3}} [[Schulaufwand]] | * {{BaySchFG 3}} [[Schulaufwand]] | ||
+ | |||
+ | ==Publikationen== | ||
+ | |||
+ | ===Fachbücher=== | ||
+ | |||
+ | * {{ISBN 9783782505475}} Teil 4 Pos. 6519 (Ziffer 1.3) Schule und Bildung | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 10. Juni 2016, 11:41 Uhr
Der nicht zum Personalaufwand (Art. 2) gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand. Er umfasst den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal. (BaySchFG Art. 3 Abs. 1)
Zum Sachaufwand gehören nach BaySchFG Art. 3 Abs. 2 vor allem die Aufwendungen für
1. die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage und der Räume für Schulen für Kranke in Kliniken einschließlich der Sportstätten, Erholungsflächen und, soweit erforderlich, Hausmeisterwohnungen,
2. die Lehrmittel, die Lernmittel, soweit für sie nach Art. 21 Lernmittelfreiheit gewährt wird, Büchereien, Zeitschriften und Urheberrechtsvergütungen,
3. die fachpraktische Ausbildung im Rahmen des Unterrichts (Art. 50 Abs. 3 BayEUG),
4. Schulveranstaltungen,
5. Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens,
6. Geschäftsbedürfnisse der Schule,
7. Schülerheime für berufliche Schulen (bei Berufsschulen einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung), soweit sie für den Schulbetrieb erforderlich sind,
8. die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen.
Zum Schulaufwand der Grundschulen, Mittelschulen und der Förderschulen gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg einschließlich der Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 43 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 BayEUG gastweise eine andere Schule besuchen, mit Ausnahme des Schulbesuchs nach Art. 43 Abs. 4 BayEUG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 BayEUG. Die Aufwandsträger können untereinander oder mit anderen kommunalen Körperschaften abweichende Regelungen für die Aufgabenwahrnehmung oder die Kostenverteilung bei der Beförderung auf dem Schulweg von Schülerinnen und Schülern in Mittlere-Reife-Klassen und Klassen für besondere pädagogische Aufgaben im Sinn von Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG vereinbaren. (BaySchFG Art. 3 Abs. 3)
Haushalt
Einzelplan 2. Schulen
Gruppe 21. Grund- und Hautschulen
Unterabschnitt 211. Grundschulen
Stadt Burgkunstadt
Normen
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 4 Pos. 6519 (Ziffer 1.3) Schule und Bildung