Allgemeines Vorkaufsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Gemeinde steht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
 
Der Gemeinde steht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
  
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
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1. im Geltungsbereich eines [[Bebauungsplan|Bebauungsplans]], soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
  
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3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
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3. in einem förmlich festgelegten [[Sanierungsgebiet]] und städtebaulichen [[Entwicklungsbereich]],
  
4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
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4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer [[Erhaltungssatzung]],
  
5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
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5. im Geltungsbereich eines [[Flächennutzungsplan|Flächennutzungsplans]], soweit es sich um unbebaute Flächen im [[Außenbereich]] handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als [[Wohnbaufläche]] oder [[Wohngebiet]] dargestellt ist,
  
 
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
 
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
  
7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden [[Hochwasser|Hochwasserschutzes]] von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.
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7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden [[Hochwasser|Hochwasserschutzes]] von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in [[Überschwemmungsgebiet|Überschwemmungsgebieten]].
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
*[http://dejure.org/gesetze/BauGB/24.html § 24 BauGB] Allgemeines Vorkaufsrecht
 
*[http://dejure.org/gesetze/BauGB/24.html § 24 BauGB] Allgemeines Vorkaufsrecht

Version vom 11. Juli 2013, 14:43 Uhr

Der Gemeinde steht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,

2. in einem Umlegungsgebiet,

3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,

4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,

5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,

6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie

7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.

Normen