Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts: Unterschied zwischen den Versionen

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===Vergabekammern===
 
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* {{VK Sachsen 1/SVK/033-15}}: "Es spricht vieles dafür, dass die Industrie- und Handelskammer C. kein [[öffentlicher Auftraggeber]] im Sinne des {{GWB 98}} Nr. 2 ist. Nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen liegt weder eine überwiegende staatliche Finanzierung, noch eine überwiegende staatliche Aufsicht vor."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{VK Sachsen 1/SVK/033-15}}: "Es spricht vieles dafür, dass die [[Industrie- und Handelskammer]] C. kein [[öffentlicher Auftraggeber]] im Sinne des {{GWB 98}} Nr. 2 ist. Nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen liegt weder eine überwiegende staatliche Finanzierung, noch eine überwiegende staatliche Aufsicht vor."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 12. Mai 2016, 19:34 Uhr

Normen

Rechtsprechung

Vergabekammern

Siehe auch

Fußnoten

<references/>