Anlagevermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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Anlagevermögen sind nach {{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:
 
Anlagevermögen sind nach {{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:
  
* Grundstücke
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* [[Grundstück|Grundstücke]]
* bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes
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* [[bewegliche Sache]]n mit Ausnahme der [[gwG|geringwertigen Wirtschaftsgüter]] im Sinn des Einkommensteuergesetzes
* dingliche Rechte
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* [[dingliches Recht|dingliche Rechte]]
* Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden
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* [[Beteiligung]]en sowie [[Wertpapier]]e, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden
* Forderungen aus Darlehen, die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden
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* [[Darlehensforderung|Forderungen aus Darlehen]], die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden
* Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen
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* [[Kapitaleinlage]]n in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen
* das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital.
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* das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte [[Eigenkapital]].
  
 
==Beispiele==
 
==Beispiele==

Version vom 2. Mai 2016, 10:34 Uhr

Anlagevermögen sind nach KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:

Beispiele

Unbewegliches Anlagevermögen

Abgrenzungen

Bewegliches Anlagevermögen

  • GWG-Grenze 150 € beachten

Normen

Siehe auch