Anlagevermögen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * Forderungen aus Darlehen, die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden | + | * [[Darlehensforderung|Forderungen aus Darlehen]], die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden |
− | * | + | * [[Kapitaleinlage]]n in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen |
− | * das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital. | + | * das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte [[Eigenkapital]]. |
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Version vom 2. Mai 2016, 10:34 Uhr
Anlagevermögen sind nach KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:
- Grundstücke
- bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes
- dingliche Rechte
- Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden
- Forderungen aus Darlehen, die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden
- Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen
- das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital.
Beispiele
Unbewegliches Anlagevermögen
- Baumaßnahmen
- Herstellungsaufwand (im Vermögenshaushalt zu berücksichtigen)
- Neubau
- Umfassender Umbau, Erweiterungsbau oder Ausbau
- Herstellungsaufwand (im Vermögenshaushalt zu berücksichtigen)
Abgrenzungen
- Ausgaben für den Unterhalt: Erhaltungsaufwand (im Verwaltungshaushalt zu berücksichtigen)
Bewegliches Anlagevermögen
- GWG-Grenze 150 € beachten
Normen
- KommHV-Kameralistik § 76 Abs. 2 (Nachweis von Anlagevermögen und Geldanlagen)
- KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 3 (Begriffsbestimmungen - Anlagevermögen)
- KommHV-Kameralistik § 88 Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens