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Die Gemeinden und Landkreise können nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art5 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG] zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
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Die Gemeinden und Landkreise können nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art5 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG] zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer [[öffentliche Einrichtung|öffentlichen Einrichtungen]] (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die '''Möglichkeit der Inanspruchnahme''' dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
  
 
==Chronologie==
 
==Chronologie==

Version vom 24. April 2016, 22:27 Uhr

Die Gemeinden und Landkreise können nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Chronologie

2012

Auszug aus dem Jahresbericht 2012 der Stadt Burgkunstadt, Seite 41:

Normen

Beispiele

Fußnoten

<references />