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Version vom 24. April 2016, 22:26 Uhr
Die Gemeinden und Landkreise können nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Chronologie
2012
Auszug aus dem Jahresbericht 2012 der Stadt Burgkunstadt, Seite 41:
- Einnahmen Herstellungsbeitrag Kanal: 16.500,00 €
- Einnahmen Herstellungsbeitrag Wasser: 7.600,00 €
- Vorausleistungsbescheide Erschließungsbeitrag: 164.395,00 €
- Vorausleistungsbescheide Herstellungsbeitrag Kanal: 321.646,00 €
- Vorausleistungsbescheide Herstellungsbeitrag Wasser: 21.705,00 €
- Vorausleistungsbescheide Straßenausbaubeiträge: 108.000,00 €
Normen
- KAG Art. 5 Beiträge
Beispiele
- Erschließungsbeitrag, § 127 BauGB, Art. 5a KAG Erschließungsbeitrag
- Beitrag zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung
- Straßenausbaubeitrag
- Kanalherstellungsbeitrag
- Fremdenverkehrsbeitrag, Art. 6 KAG
- Kurbeitrag, Art. 7 KAG
- Beitrag zur Deckung des Investitionsaufwands für öffentliche Entsorgungseinrichtungen, Art. 7 Abs. 3 BayAbfG
Fußnoten
<references />