Mitteilungen im amtlichen Verkehr: Unterschied zwischen den Versionen
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Hierbei handelt es sich z.B. um an sich geheim zu haltende Tatsachen, die jedoch für eine Antragstellung der Fraktion erforderlich sind und deshalb von einem Fraktionsmitglied gegenüber weiteren Fraktionsmitgliedern mitgeteilt werden. An einer entsprechenden Fraktionssitzung dürfen nur Fraktionsmitglieder oder entsprechend nach dem {{VerpflG}} verpflichtete Hilfspersonen teilnehmen<ref>{{ISBN 9783406594984}} Art. 20 Rdnr. 4</ref>. Auch Korrespondenz mit den zuständigen Sachbearbeitern in der Stadtverwaltung oder der [[Rechtsaufsicht]] stellen Mitteilungen im amtlichen Verkehr dar<ref>{{ISBN 9783406594984}} Art. 20 Rdnr. 4</ref>. | Hierbei handelt es sich z.B. um an sich geheim zu haltende Tatsachen, die jedoch für eine Antragstellung der Fraktion erforderlich sind und deshalb von einem Fraktionsmitglied gegenüber weiteren Fraktionsmitgliedern mitgeteilt werden. An einer entsprechenden Fraktionssitzung dürfen nur Fraktionsmitglieder oder entsprechend nach dem {{VerpflG}} verpflichtete Hilfspersonen teilnehmen<ref>{{ISBN 9783406594984}} Art. 20 Rdnr. 4</ref>. Auch Korrespondenz mit den zuständigen Sachbearbeitern in der Stadtverwaltung oder der [[Rechtsaufsicht]] stellen Mitteilungen im amtlichen Verkehr dar<ref>{{ISBN 9783406594984}} Art. 20 Rdnr. 4</ref>. | ||
− | Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ([[BayVGH]]) trifft in einer Entscheidung folgende Formulierung, die dafür spricht, dass auch Mitteilungen an die Rechtaufsicht und bei | + | Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ([[BayVGH]]) trifft in einer Entscheidung folgende Formulierung, die dafür spricht, dass auch Mitteilungen an die [[Rechtaufsicht]] und bei Verdacht von [[Straftat]]en ggf. sogar an die [[Staatsanwaltschaft]] als Mitteilungen im dienstlichen Verkehr gewertet werden können: |
:"Ein Mandatsträger, der die Behandlung einer Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar hält, darf ... im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 GO nicht einfach die „[[Flucht in die Öffentlichkeit]]“ antreten, sondern muss sich vorrangig an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden<ref>{{BayVGH 4 B 86.02994}} – [[NVwZ 1989, 182]]/183; Prandl/Zimmermann/Büchner a.a.O., Art. 20 Rn. 4</ref>.<noinclude> | :"Ein Mandatsträger, der die Behandlung einer Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar hält, darf ... im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 GO nicht einfach die „[[Flucht in die Öffentlichkeit]]“ antreten, sondern muss sich vorrangig an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden<ref>{{BayVGH 4 B 86.02994}} – [[NVwZ 1989, 182]]/183; Prandl/Zimmermann/Büchner a.a.O., Art. 20 Rn. 4</ref>.<noinclude> |
Version vom 15. April 2016, 15:41 Uhr
Hierbei handelt es sich z.B. um an sich geheim zu haltende Tatsachen, die jedoch für eine Antragstellung der Fraktion erforderlich sind und deshalb von einem Fraktionsmitglied gegenüber weiteren Fraktionsmitgliedern mitgeteilt werden. An einer entsprechenden Fraktionssitzung dürfen nur Fraktionsmitglieder oder entsprechend nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen verpflichtete Hilfspersonen teilnehmen<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984 Art. 20 Rdnr. 4</ref>. Auch Korrespondenz mit den zuständigen Sachbearbeitern in der Stadtverwaltung oder der Rechtsaufsicht stellen Mitteilungen im amtlichen Verkehr dar<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984 Art. 20 Rdnr. 4</ref>.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) trifft in einer Entscheidung folgende Formulierung, die dafür spricht, dass auch Mitteilungen an die Rechtaufsicht und bei Verdacht von Straftaten ggf. sogar an die Staatsanwaltschaft als Mitteilungen im dienstlichen Verkehr gewertet werden können:
- "Ein Mandatsträger, der die Behandlung einer Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar hält, darf ... im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 GO nicht einfach die „Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten, sondern muss sich vorrangig an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden<ref>BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 = BayVBl 1989, 81 – NVwZ 1989, 182/183; Prandl/Zimmermann/Büchner a.a.O., Art. 20 Rn. 4</ref>.
Beispiele
- Information der Fraktion in Angelegenheiten, mit denen sich die Fraktion befasst und ggf. einen Antrag stellen will<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984 Art. 20 Rdnr. 4</ref>
- Information der Rechtsaufsicht<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984 Art. 20 Rdnr. 4</ref>
- Korrespondenz mit den zuständigen Sachbearbeitern in der Stadtverwaltung<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984 Art. 20 Rdnr. 4</ref>
- Mitteilung gegenüber dem Gemeinderat im Rahmen des Aufgabenzwecks<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984 Art. 20 Rdnr. 4</ref>
Normen
Publikationen
- Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984 Art. 20 Rdnr. 4
- StMI, BayKommP 1991, 343
Siehe auch
Fußnoten
<references />