Opposition: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die obersten Grundwerte "des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates ... bilden die freiheitliche demokratische Grundordnung, die das Grundgesetz inne…“) |
|||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
* {{GG 18}} Satz 1 | * {{GG 18}} Satz 1 | ||
* {{GG 21}} Abs. 2 Satz 1 | * {{GG 21}} Abs. 2 Satz 1 | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Äußerungs- und Kritikrecht des Ratsmitglieds]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
<references/> | <references/> |
Aktuelle Version vom 30. März 2016, 11:48 Uhr
Die obersten Grundwerte "des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates ... bilden die freiheitliche demokratische Grundordnung, die das Grundgesetz innerhalb der staatlichen Gesamtordnung der "verfassungsmäßigen Ordnung" als fundamental ansieht. Dieser Grundordnung liegt letztlich nach der im Grundgesetz getroffenen verfassungspolitischen Entscheidung die Vorstellung zugrunde, daß der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt und Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind. Daher ist die Grundordnung eine wertgebundene Ordnung. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. ... So läßt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition."<ref>BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 Abs. 37/38</ref>
Normen
- GG Art. 9 Abs. 2
- GG Art. 18 Satz 1
- GG Art. 21 Abs. 2 Satz 1
Siehe auch
Fußnoten
<references/>