Beurteilungsspielraum: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerfG 1 BvR 857/07}} = [[BVerfGE 129, 1]] - Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die [[Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 857/07}} = [[BVerfGE 129, 1]] - Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die [[Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe]]
  
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* {{BayVGH 4 CS 15.381}} - [[Beurteilungsspielraum]] des Gemeinderates bezüglich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Regelungsumfang von GemO BY 1998 Art 20 Abs 2 S 3; [[Remonstrationspflicht]] des Mandatsträgers oder Recht zur [[Flucht in die Öffentlichkeit]]: "1. Dem Gemeinderat steht bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO), ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO kann nicht nur die Herausgabe körperlicher Gegenstände verlangt werden, sondern auch die Löschung elektronischer Dateien und das Unterlassen des Wiederherstellens solcher Dateien. 3. Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 GO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten. ([[Verschwiegenheitspflicht]] von Gemeinderatsmitgliedern; Ausschluss der Öffentlichkeit; [[Publizitätsverpflichtung]]; [[Geschäftsordnungsautonomie]]; „[[Flucht in die Öffentlichkeit]]“)
 
* {{BayVGH 4 CS 15.381}} - [[Beurteilungsspielraum]] des Gemeinderates bezüglich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Regelungsumfang von GemO BY 1998 Art 20 Abs 2 S 3; [[Remonstrationspflicht]] des Mandatsträgers oder Recht zur [[Flucht in die Öffentlichkeit]]: "1. Dem Gemeinderat steht bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO), ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO kann nicht nur die Herausgabe körperlicher Gegenstände verlangt werden, sondern auch die Löschung elektronischer Dateien und das Unterlassen des Wiederherstellens solcher Dateien. 3. Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 GO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten. ([[Verschwiegenheitspflicht]] von Gemeinderatsmitgliedern; Ausschluss der Öffentlichkeit; [[Publizitätsverpflichtung]]; [[Geschäftsordnungsautonomie]]; „[[Flucht in die Öffentlichkeit]]“)
  

Version vom 30. März 2016, 10:10 Uhr

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

  • BayVGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 = BayVBl. 2015, 630 - Beurteilungsspielraum des Gemeinderates bezüglich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Regelungsumfang von GemO BY 1998 Art 20 Abs 2 S 3; Remonstrationspflicht des Mandatsträgers oder Recht zur Flucht in die Öffentlichkeit: "1. Dem Gemeinderat steht bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO), ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO kann nicht nur die Herausgabe körperlicher Gegenstände verlangt werden, sondern auch die Löschung elektronischer Dateien und das Unterlassen des Wiederherstellens solcher Dateien. 3. Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 GO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten. (Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern; Ausschluss der Öffentlichkeit; Publizitätsverpflichtung; Geschäftsordnungsautonomie; „Flucht in die Öffentlichkeit“)

Publikationen

Siehe auch

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