Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 37 GO].
 
Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 37 GO].
  
Über Angelegenheiten, die '''kraft Gesetz''' dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V11Art18a Art. 18a Abs. 3 GO] ein [[Bürgerentscheid]] nicht statt.
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Über Angelegenheiten, die '''kraft Gesetz''' dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V11Art18a Art. 18a Abs. 3 GO] ein [[Bürgerentscheid]] nicht statt<ref>ie Zuständigkeit des ersten [[Bürgermeister|Bürgermeisters]] kraft Gesetzes ergibt sich aus [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO]. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 2 GO]). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit '''kraft Gesetzes'''.</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 16. Juni 2013, 18:33 Uhr

Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus Art. 37 GO.

Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>ie Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.

Normen

  • Art. 37 GO Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

Siehe auch