Vereinigung: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | =====Begriff===== | ||
* [[Verein]] | * [[Verein]] | ||
* [[Gesellschaft]] | * [[Gesellschaft]] | ||
+ | * (P/F) Ab 2 oder ab 3 Personen? | ||
+ | |||
+ | =====Abgrenzungen===== | ||
+ | |||
+ | ======[[Ein-Mann-GmbH]]====== | ||
+ | * nicht ausreichend: 1 Person (z.B. [[Ein-Mann-GmbH]])<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 872</ref> | ||
+ | |||
+ | ======[[Stiftung]]en====== | ||
+ | "Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts läßt sich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts schon deshalb nichts aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit herleiten, weil im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Stiftung der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG nicht berührt wird. Denn anders als bei einer Vereinigung, bei der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen oder Personenvereinigungen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis zusammenschließt und einer einheitlichen Willensbildung unterwirft, fehlt es bei einer Stiftung - wie auch vorliegend - an einer verbandsmäßigen Organisation. Sie weist keinen personellen Zusammenschluß auf, sondern ist eine auf Ausstattung mit einem Vermögen angelegte, nicht in einem Personenverband bestehende selbständige juristische Person zur Erreichung eines dauernden Zwecks, der nur durch den Willen des Errichters bestimmt wird. Schon wegen des bei einer Stiftung fehlenden personalen Bezugs, wie er für Vereinigungen prägend ist, erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 9 GG nicht auf Stiftungen."<ref>{{BVerwG 3 C 55.96}} Abs. 31</ref> | ||
+ | |||
+ | ======[[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts]]====== | ||
+ | *"Dem Einzelnen ist in Art. 9 Abs. 1 GG die - nur nach Abs. 2 einschränkbare - Freiheit garantiert, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Etwas anderes ist es, wenn der Staat sich aus Gründen des Gemeinwohls entschließt, durch Gesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Personenverband zu errichten, der zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ein bestimmter Kreis von Bürgern angehören muß. Sicherlich darf der Staat dies nicht unbegrenzt tun. Sein Gesetz muß zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehören, d. h. es muß in formeller wie in materieller Hinsicht voll mit dem Grundgesetz vereinbar sein<ref>(BVerfGE 6, 32 [36 ff., bes. 41])</ref>. Dazu gehört auch, daß es dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit genügt, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs in sich schließt. In dem hier vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundsätzliche Freiheitsvermutung des Art. 2 Abs. 1 GG und auf den aus Art. 9 Abs. 1 GG zu folgernden Vorrang der freien Verbandsbildung die Notwendigkeit der Errichtung solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften sorgfältig prüfen muß. Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden<ref>(BVerfGE 10, 89 [99])</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 430/65}} Abs. 94</ref> | ||
+ | |||
+ | *"Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft<ref>(vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 10, 354 <361 f.>; 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>)</ref>. | ||
+ | **a) Der Schutz der Vereinigungsfreiheit greift ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf Dauer angelegt ist, auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks konstituiert ist und eine organisierte Willensbildung aufweist<ref>(vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 9 Rn. 27 ff.; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1996, Art. 9 Rn. 33 ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 38. Erg.-Lief. 2001, Art. 9 Rn. 57; Rinken, in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Alternativkommentar, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 1 Rn. 46; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 9 Rn. 78)</ref>. Damit ist das Element der Freiwilligkeit für den in Art. 9 Abs. 1 GG verwandten Vereinsbegriff konstituierend. Vereinigungen, die ihre Entstehung und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken - wie hier die Industrie- und Handelskammer -, unterfallen daher von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG. | ||
+ | **b) Auch aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass Art. 9 Abs. 1 GG nicht im Sinne eines umfassenden Fernbleiberechts gegenüber öffentlichrechtlichen Verbänden verstanden werden kann. | ||
+ | ***Schon im Verfassungskonvent von Herrenchiemsee wurde der Vorschlag der Ergänzung der Vereinigungsfreiheit um eine Regelung, dass niemand solle gezwungen werden dürfen, sich einer Vereinigung anzuschließen, abgelehnt. Die Ablehnung gründete sich auf die möglicherweise bestehende Notwendigkeit, auch künftig Angehörige bestimmter Berufe in öffentlich-rechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen<ref>(Dt. Bundestag/Bundesarchiv <Hrsg.>, Der Parlamentarische Rat. 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearbeitet von Peter Bucher, 1981, Dok. Nr. 14, S. 514 f.)</ref>. | ||
+ | ***Auf dieser eindeutigen Stellungnahme bauen die Beratungen des Parlamentarischen Rats auf. Dieser trennte die allgemeine Vereinigungsfreiheit von den arbeitsverfassungsrechtlichen Problemen, fasste aber beide Aspekte der Vereinigungsfreiheit in einen Artikel, wobei nur für die Koalitionsfreiheit ein ausdrückliches Fernbleiberecht diskutiert wurde<ref>(Dt. Bundestag/Bundesarchiv <Hrsg.>, Der Parlamentarische Rat. 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 7: Entwürfe zum Grundgesetz, bearbeitet von Michael Hollmann, 1995, Dok. Nr. 1, S. 4; Bd. 5/1: Ausschuss für Grundsatzfragen, bearbeitet von Eberhard Pikart und Wolfram Werner, 1993, Dok. Nr. 7, S. 123 ff.; Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, 1948/49, S. 569 ff.)</ref>. | ||
+ | ***Den Mitgliedern des Parlamentarischen Rats war in dieser Diskussion die Existenz berufsständischer Zwangszusammenschlüsse bewusst. Diesen alten Traditionszusammenhang wollten sie weder unterbrechen noch aufheben, sonst hätte dies besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen. | ||
+ | **c) Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben<ref>(vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 50, 290 <354>)</ref>, so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung. Den Bürgerinnen und Bürgern ist die Freiheit garantiert, sich auf freiwilliger Basis zusammenzuschließen, und der Staat darf nicht andere Bürger zwingen, sich diesem freiwilligen Zusammenschluss anzuschließen."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1806/98}} Abs. 28-34</ref> | ||
+ | |||
+ | ======Religiöse Vereinigungen====== | ||
+ | |||
+ | * leges speciales: {{GG 4}} Abs. 1, {{GG 2}} i.V.m. {{GG 140}} und {{WRV 137}}<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 874</ref> | ||
+ | |||
+ | ======[[Politische Partei]]en====== | ||
+ | * lex specialis: {{GG 21}}<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 874 mit Verweis auf {{BVerfG 1 BvR 176/66}}</ref> | ||
+ | |||
+ | ====Schutz im Innenverhältnis==== | ||
+ | "Insoweit gilt das gleiche wie zu Art. 9 Abs. 1 GG: Die Koalitionsfreiheit, die in dem Element des "Sich-Vereinigens" die gleiche Bedeutung hat wie die allgemeine Vereinigungsfreiheit (vgl. oben III 2a), schützt nicht nur die Koalitionstätigkeit im Außenverhältnis; sie schützt auch die Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte."<ref>{{BVerfG 1 BvR 532/77}} Abs. 220</ref><noinclude> | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 8: | Zeile 39: | ||
* [[Vereinigungsfreiheit]] | * [[Vereinigungsfreiheit]] | ||
− | [[Kategorie:Grundrechte]] | + | [[Kategorie:Grundrechte]]</noinclude> |
Version vom 28. März 2016, 12:20 Uhr
Begriff
- Verein
- Gesellschaft
- (P/F) Ab 2 oder ab 3 Personen?
Abgrenzungen
Ein-Mann-GmbH
- nicht ausreichend: 1 Person (z.B. Ein-Mann-GmbH)<ref>Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Rdnr. 872</ref>
Stiftungen
"Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts läßt sich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts schon deshalb nichts aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit herleiten, weil im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Stiftung der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG nicht berührt wird. Denn anders als bei einer Vereinigung, bei der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen oder Personenvereinigungen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis zusammenschließt und einer einheitlichen Willensbildung unterwirft, fehlt es bei einer Stiftung - wie auch vorliegend - an einer verbandsmäßigen Organisation. Sie weist keinen personellen Zusammenschluß auf, sondern ist eine auf Ausstattung mit einem Vermögen angelegte, nicht in einem Personenverband bestehende selbständige juristische Person zur Erreichung eines dauernden Zwecks, der nur durch den Willen des Errichters bestimmt wird. Schon wegen des bei einer Stiftung fehlenden personalen Bezugs, wie er für Vereinigungen prägend ist, erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 9 GG nicht auf Stiftungen."<ref>BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 Abs. 31</ref>
Körperschaften des öffentlichen Rechts
- "Dem Einzelnen ist in Art. 9 Abs. 1 GG die - nur nach Abs. 2 einschränkbare - Freiheit garantiert, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Etwas anderes ist es, wenn der Staat sich aus Gründen des Gemeinwohls entschließt, durch Gesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Personenverband zu errichten, der zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ein bestimmter Kreis von Bürgern angehören muß. Sicherlich darf der Staat dies nicht unbegrenzt tun. Sein Gesetz muß zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehören, d. h. es muß in formeller wie in materieller Hinsicht voll mit dem Grundgesetz vereinbar sein<ref>(BVerfGE 6, 32 [36 ff., bes. 41])</ref>. Dazu gehört auch, daß es dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit genügt, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs in sich schließt. In dem hier vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundsätzliche Freiheitsvermutung des Art. 2 Abs. 1 GG und auf den aus Art. 9 Abs. 1 GG zu folgernden Vorrang der freien Verbandsbildung die Notwendigkeit der Errichtung solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften sorgfältig prüfen muß. Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden<ref>(BVerfGE 10, 89 [99])</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974 - 1 BvR 430/65; 1 BvR 259/66 Abs. 94</ref>
- "Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft<ref>(vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 10, 354 <361 f.>; 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>)</ref>.
- a) Der Schutz der Vereinigungsfreiheit greift ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf Dauer angelegt ist, auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks konstituiert ist und eine organisierte Willensbildung aufweist<ref>(vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 9 Rn. 27 ff.; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1996, Art. 9 Rn. 33 ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 38. Erg.-Lief. 2001, Art. 9 Rn. 57; Rinken, in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Alternativkommentar, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 1 Rn. 46; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 9 Rn. 78)</ref>. Damit ist das Element der Freiwilligkeit für den in Art. 9 Abs. 1 GG verwandten Vereinsbegriff konstituierend. Vereinigungen, die ihre Entstehung und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken - wie hier die Industrie- und Handelskammer -, unterfallen daher von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG.
- b) Auch aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass Art. 9 Abs. 1 GG nicht im Sinne eines umfassenden Fernbleiberechts gegenüber öffentlichrechtlichen Verbänden verstanden werden kann.
- Schon im Verfassungskonvent von Herrenchiemsee wurde der Vorschlag der Ergänzung der Vereinigungsfreiheit um eine Regelung, dass niemand solle gezwungen werden dürfen, sich einer Vereinigung anzuschließen, abgelehnt. Die Ablehnung gründete sich auf die möglicherweise bestehende Notwendigkeit, auch künftig Angehörige bestimmter Berufe in öffentlich-rechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen<ref>(Dt. Bundestag/Bundesarchiv <Hrsg.>, Der Parlamentarische Rat. 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearbeitet von Peter Bucher, 1981, Dok. Nr. 14, S. 514 f.)</ref>.
- Auf dieser eindeutigen Stellungnahme bauen die Beratungen des Parlamentarischen Rats auf. Dieser trennte die allgemeine Vereinigungsfreiheit von den arbeitsverfassungsrechtlichen Problemen, fasste aber beide Aspekte der Vereinigungsfreiheit in einen Artikel, wobei nur für die Koalitionsfreiheit ein ausdrückliches Fernbleiberecht diskutiert wurde<ref>(Dt. Bundestag/Bundesarchiv <Hrsg.>, Der Parlamentarische Rat. 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 7: Entwürfe zum Grundgesetz, bearbeitet von Michael Hollmann, 1995, Dok. Nr. 1, S. 4; Bd. 5/1: Ausschuss für Grundsatzfragen, bearbeitet von Eberhard Pikart und Wolfram Werner, 1993, Dok. Nr. 7, S. 123 ff.; Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, 1948/49, S. 569 ff.)</ref>.
- Den Mitgliedern des Parlamentarischen Rats war in dieser Diskussion die Existenz berufsständischer Zwangszusammenschlüsse bewusst. Diesen alten Traditionszusammenhang wollten sie weder unterbrechen noch aufheben, sonst hätte dies besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen.
- c) Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben<ref>(vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 50, 290 <354>)</ref>, so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung. Den Bürgerinnen und Bürgern ist die Freiheit garantiert, sich auf freiwilliger Basis zusammenzuschließen, und der Staat darf nicht andere Bürger zwingen, sich diesem freiwilligen Zusammenschluss anzuschließen."<ref>BVerfG, Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 Abs. 28-34</ref>
Religiöse Vereinigungen
- leges speciales: GG Art. 4 Abs. 1, GG Art. 2 i.V.m. GG Art. 140 und WRV Art. 137<ref>Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Rdnr. 874</ref>
Politische Parteien
- lex specialis: GG Art. 21<ref>Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Rdnr. 874 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14.01.1969 - 1 BvR 176/66</ref>
Schutz im Innenverhältnis
"Insoweit gilt das gleiche wie zu Art. 9 Abs. 1 GG: Die Koalitionsfreiheit, die in dem Element des "Sich-Vereinigens" die gleiche Bedeutung hat wie die allgemeine Vereinigungsfreiheit (vgl. oben III 2a), schützt nicht nur die Koalitionstätigkeit im Außenverhältnis; sie schützt auch die Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte."<ref>BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77; 1 BvR 533/77; 1 BvR 419/78; 1 BvL 21/78 Abs. 220</ref>
Normen
- GG Art. 9 Abs. 1