Bürgerbegehren: Unterschied zwischen den Versionen
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Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer [[Straßenausbaubeitragssatzung]] unzulässig ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref> | Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer [[Straßenausbaubeitragssatzung]] unzulässig ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref> | ||
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+ | [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V11Art18a Art. 18a IV 1 BayGO] verbietet nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<ref>[http://www.jura-intensiv.de/pdf_files/ra2008/ra-02-08.pdf BayVGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.1438] = BayVBl. 2008, 82</ref> die Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien in einem Bürgerbegehren. | ||
==Formelle Anforderungen<ref>siehe hierzu auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011 Alpmann Schmidt, Rdnr. 246 ff</ref>== | ==Formelle Anforderungen<ref>siehe hierzu auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011 Alpmann Schmidt, Rdnr. 246 ff</ref>== |
Version vom 16. Juni 2013, 18:08 Uhr
Antrag auf Bürgerentscheid
Die Gemeindebürger können nach Art. 18 Abs. 1 GO über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Auch der Gemeinderat kann nach Art. 18 Abs. 2 GO beschliessen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
Ausschlüsse
Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten,
- die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen,
- über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
- über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und
- über die Haushaltssatzung (Art. 18 Abs. 3 GO).
Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung unzulässig ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>
Art. 18a IV 1 BayGO verbietet nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<ref>BayVGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.1438 = BayVBl. 2008, 82</ref> die Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien in einem Bürgerbegehren.
Formelle Anforderungen<ref>siehe hierzu auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011 Alpmann Schmidt, Rdnr. 246 ff</ref>
Das Bürgerbegehren muss nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 GO.
Antrag (Art. 18a Abs. 1 GO)
Zunächst muss nach Art. 18a Abs. 1 GO also ein Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids vorliegen.
Schriftform (Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO)
Der Antrag muss nach der Formulierung des Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO schriftlich eingereicht werden.
Burgkunstadt: 10% der Gemeindebürger erforderlich (Art. 18a Abs. 5 S. 1 GO)
Gemeindebürger
Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend (Art. 18 Abs. 5 GO).
Mindestunterstützerzahl
Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben sein (Art. 18 Abs. 6 Alt. 1 GO).
Nach dem Stand der Kommunalwahlen 2008 gab es in Burgkunstadt 5.548 wahlberechtigte Gemeindebürger<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>. Somit wären ca. 555 unterzeichende Gemeindebürger für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt erforderlich.
Die formellen Anforderungen müssen auf jeder Unterschriftenliste erfüllt sein<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 250</ref>.
Eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung
Der Antrag muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung enthalten, Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO.
Begründung
Der Antrag muss eine Begründung enthalten, Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO<ref>zu den Anforderungen siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.1996 - 7 A 12861/95.OVG = NVwZ-RR 1997,241</ref>. Eine unrichtige Begründung führt zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2002 - 15 A 5594/00</ref>.
Benennung von bis zu drei vertretungsberechtigten Personen (Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO)
Der Antrag muss ferner bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benennen (Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO).
Die Vertreter eines Bürgerbegehrens müssen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<ref>BayVGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.1438 = BayVBl. 2008, 82</ref> nicht Bürger der Gemeinde sein, in der der Bürgerentscheid durchgeführt werden soll.
Entscheidung des Gemeinderats über Zulässigkeit
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.
Klagebefugnis
Kein Vorverfahren
Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben (Art. 18 Abs. 8 GO).
Verpflichtungsklage/Versagungsgegenklage
Statthaft wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 237</ref><ref>BayVGH, BayVBl. 1998, 23</ref><ref>BayVerfGH, BayVBl. 1999, 622 ff.</ref>.
Kläger
Klagen können nur die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam<ref>BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 = BayVBl. 1999, 408 = NVwZ 2000, 219/220</ref>.
Klagefrist
Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO 1 Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (= der ablehnenden Entscheidung).
Beklagte
Beklagte ist die die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Bei Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt wäre richtige Beklagte also die Stadt Burgkunstadt, Art. 1, 3 GO.
Normen
- Art. 18a GO Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Rechtsprechung
Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)
Oberverwaltungsgerichte
- BayVGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.1438 = BayVBl. 2008, 82
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2002 - 15 A 5594/00 Unrichtige Begründung führt zu Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.1996 - 7 A 12861/95.OVG = NVwZ-RR 1997,241 - Begründung eines Bürgerbegehrens
Verwaltungsgerichte
Publikationen
- Knemeyer, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Boorberg (1996), ISBN 978-3415022263
Fußnoten
<references />