Öffentliche Dienstleistungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. ({{GG 12}} Abs. 2)
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*[[Feuerwehrdienstpflicht]],
 
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Version vom 17. März 2016, 01:34 Uhr

Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (GG Art. 12 Abs. 2)

Beispiele

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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