Zwangsarbeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. ({{GG 12}} Abs. 2)
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Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen [[öffentliche Dienstleistungspflicht|öffentlichen Dienstleistungspflicht]]. ({{GG 12}} Abs. 2)
  
 
[[Zwangsarbeit]] ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. ({{GG 12}} Abs. 3)
 
[[Zwangsarbeit]] ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. ({{GG 12}} Abs. 3)

Version vom 17. März 2016, 01:28 Uhr

Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (GG Art. 12 Abs. 2)

Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (GG Art. 12 Abs. 3)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Normen

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Rechtsprechung

Siehe auch