Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. Februar 2016, 11:12 Uhr
Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus GO Art. 37. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit
- die laufenden Angelegenheiten,
- die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und
- keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.
Aufgaben
- Sitzungsleitung, GO Art. 36 Satz 1
Pflichten
Der Bürgermeister hat
- die Pflicht eines Kommunalen Wahlbeamten zur Beachtung der Gesetze,
- die Pflicht zur vollen Hingabe an sein Amt sowie
- die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes.<ref>Vorlage:VG Regensburg RN 10A DK 12.675 Abs. 5</ref>
Besoldung
Der erste Bürgermeister der Stadt Burgkunstadt ist nach Anlage 1 des Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in Besoldungsgruppe A16 eingesuft (5.000 bis 10.000 Einwohner).
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss vom 15.03.2004 - 22 B 03.1362: "Verstöße gegen die Zuständigkeitsnorm des Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO können weder nach Art. 45 BayVwVfG geheilt noch nach Art. 46 BayVwVfG als unbeachtlich angesehen werden."
Publikationen
Normen
- GO Art. 37 Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
Siehe auch
- Bürgerbegehren
- Bürgerentscheid
- Gemeinderat
- Neutralitätsgebot
- Selbstverpflichtungserklärung Stadtrat
- Nebentätigkeit
Fußnoten
<references />