Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen

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*die Pflicht eines Kommunalen Wahlbeamten zur Beachtung der Gesetze,
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*die Pflicht zur vollen Hingabe an sein Amt sowie
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*die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes.<ref>{{VG Regensburg RN 10A DK 12.675}} Abs. 5</ref>
  
 
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Version vom 23. Februar 2016, 11:12 Uhr

Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus GO Art. 37. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit

  • die laufenden Angelegenheiten,
  • die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und
  • keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.

Aufgaben

Pflichten

Der Bürgermeister hat

  • die Pflicht eines Kommunalen Wahlbeamten zur Beachtung der Gesetze,
  • die Pflicht zur vollen Hingabe an sein Amt sowie
  • die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes.<ref>Vorlage:VG Regensburg RN 10A DK 12.675 Abs. 5</ref>

Besoldung

Der erste Bürgermeister der Stadt Burgkunstadt ist nach Anlage 1 des Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in Besoldungsgruppe A16 eingesuft (5.000 bis 10.000 Einwohner).

Rechtsprechung

Publikationen

Normen

  • GO Art. 37 Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

Siehe auch

Fußnoten

<references />