Kategorie:Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 36: Zeile 36:
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 +
 +
===Dissertationen===
 +
*[http://www.ubs.sbg.ac.at/pdf/AC10750210.pdf Sylvia '''Langenhahn''', Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im deutsch-österreichischen Rechtsvergleich Dissertation aus dem Fach Strafrecht und Strafverfahrensrecht]
 +
 +
===Fachaufsätze===
 +
* Andreas '''Geiger''', Die [[Einwilligung]] in die Verarbeitung von persönlichen Daten als Ausübung des [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung|Rechts auf informationelle Selbstbestimmung]], NVwZ 1989, 35 ff.
 +
* Elke '''Gurlit''', Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des [[Datenschutz]]es, NJW 2010, S. 1035
 +
* '''Petri''', Gemeinderatssitzungen zwischen Schutz des Persönlichkeitsrechts und öffentlichem Interesse am Informationszugang, BayVBl. 2014, 161
 +
*{{Witt 2010}}
 +
*[http://www.springer.com/springer+vieweg/it+%26+informatik/sicherheit/book/978-3-8348-0140-1?otherVersion=978-3-8348-9077-1 '''Witt''', IT-Sicherheit kompakt und verständlich, 2006]
 +
 +
===Tagespresse===
 
* [http://www.sueddeutsche.de/digital/datenschutz-gegen-die-wehrlosigkeit-1.2790857 sueddeutsche.de vom 21.12.2015 - Diese Datenschutzreform hat Weltgeltung]: "Die neue Datenschutzreform bringt einen Fortschritt: Wer von 2018 an Daten in Europa verarbeitet, muss sich an hier geltende Standards halten. Sie ist nötig, weil die Nutzung digitaler Angebote für den Bürger alternativlos ist. Jetzt sind aber die Gerichte gefragt, die neuen Regeln auch durchzusetzen."
 
* [http://www.sueddeutsche.de/digital/datenschutz-gegen-die-wehrlosigkeit-1.2790857 sueddeutsche.de vom 21.12.2015 - Diese Datenschutzreform hat Weltgeltung]: "Die neue Datenschutzreform bringt einen Fortschritt: Wer von 2018 an Daten in Europa verarbeitet, muss sich an hier geltende Standards halten. Sie ist nötig, weil die Nutzung digitaler Angebote für den Bürger alternativlos ist. Jetzt sind aber die Gerichte gefragt, die neuen Regeln auch durchzusetzen."
 +
 +
===Fachbeiträge===
 
*[http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb18/k8.html 18. Tätigkeitsbericht 1998 des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz 8. Gemeinden, Städte und Landkreise]
 
*[http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb18/k8.html 18. Tätigkeitsbericht 1998 des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz 8. Gemeinden, Städte und Landkreise]
* Andreas Geiger, Die [[Einwilligung]] in die Verarbeitung von persönlichen Daten als Ausübung des [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung|Rechts auf informationelle Selbstbestimmung]], NVwZ 1989, 35 ff.
 
* Petri, Gemeinderatssitzungen zwischen Schutz des Persönlichkeitsrechts und öffentlichem Interesse am Informationszugang, BayVBl. 2014, 161
 
*{{Witt 2010}}
 
*[http://www.springer.com/springer+vieweg/it+%26+informatik/sicherheit/book/978-3-8348-0140-1?otherVersion=978-3-8348-9077-1 Witt, IT-Sicherheit kompakt und verständlich, 2006]
 
*[http://www.ubs.sbg.ac.at/pdf/AC10750210.pdf Sylvia Langenhahn, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im deutsch-österreichischen Rechtsvergleich Dissertation aus dem Fach Strafrecht und Strafverfahrensrecht]
 
  
 
==Links==
 
==Links==

Version vom 9. Februar 2016, 09:18 Uhr

Aus unserem Grundsatzprogramm

Transparenz

Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.

Übersicht

Zweck des Datenschutzes ist nach BDSG § 1 Abs. 1 der Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten.

Einzelfälle

Leerstandskataster

Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Publikationen

Dissertationen

Fachaufsätze

Tagespresse

  • sueddeutsche.de vom 21.12.2015 - Diese Datenschutzreform hat Weltgeltung: "Die neue Datenschutzreform bringt einen Fortschritt: Wer von 2018 an Daten in Europa verarbeitet, muss sich an hier geltende Standards halten. Sie ist nötig, weil die Nutzung digitaler Angebote für den Bürger alternativlos ist. Jetzt sind aber die Gerichte gefragt, die neuen Regeln auch durchzusetzen."

Fachbeiträge

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />