Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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"Wegen der dargelegten Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs, den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet. So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die | "Wegen der dargelegten Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs, den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet. So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die | ||
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*[[Intimsphäre]]<ref>vgl. etwa BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 34, 238 [245 f.] - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46 [73] - Sexualkundeunterricht; 49, 286 [298] Transsexuelle</ref>, | *[[Intimsphäre]]<ref>vgl. etwa BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 34, 238 [245 f.] - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46 [73] - Sexualkundeunterricht; 49, 286 [298] Transsexuelle</ref>, | ||
*die [[persönliche Ehre]], | *die [[persönliche Ehre]], |
Version vom 31. Januar 2016, 16:32 Uhr
"Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht" ... "ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die, wie etwa die Gewissensfreiheit oder die Meinungsfreiheit, ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der "Würde des Menschen" (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit. Wie der Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 GG zeigt, enthält das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein Element der "freien Entfaltung der Persönlichkeit", das sich als Recht auf Respektierung des geschützten Bereichs von dem "aktiven" Element dieser Entfaltung, der allgemeinen Handlungsfreiheit<ref>vgl. BVerfGE 6, 32</ref>, abhebt. Demgemäß müssen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enger gezogen werden als diejenigen der allgemeinen Handlungsfreiheit: Es erstreckt sich nur auf Eingriffe, die geeignet sind, die engere Persönlichkeitssphäre zu beeinträchtigen<ref>vgl. BVerfGE 34, 238 [247] - heimliche Tonbandaufnahme; BGHZ 24, 72 [81]; 27, 284 [287]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77, Rdnr. 13/14 - Eppler</ref>
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich
"Wegen der dargelegten Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs, den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet. So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die
- Privatsphäre,
- Geheimsphäre und
- Intimsphäre<ref>vgl. etwa BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 34, 238 [245 f.] - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46 [73] - Sexualkundeunterricht; 49, 286 [298] Transsexuelle</ref>,
- die persönliche Ehre,
- das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person<ref>BVerfGE 35, 202 [220] Lebach</ref>,
- das Recht am eigenen Bild und
- am gesprochenen Wort<ref>BVerfGE 34, 238 [246]</ref> und unter bestimmten Umständen
- das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben<ref>vgl. BVerfGE 34, 269 [282 f.] - Soraya</ref>.
Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach Vorschriften des Privatrechts handelt<ref>vgl. BVerfGE 35, 202 [221]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77, Rdnr. 13/14 - Eppler; Aufzählungszeichen durch die Red.</ref>
"Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das
- Recht, in diesem Bereich "für sich zu sein", "sich selber zu gehören"<ref>Adolf Arndt, NJW 1967, S. 1845 [1846]</ref>, ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen<ref>vgl. BVerfGE 27, 1 [6]; 33, 367 [376] - Sozialarbeiter -; Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Tonband -, Umdruck B II 1 und 2 [im folgenden zitiert als 2 BvR 454/71]</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 = BVerfGE 35, 202; NJW 1973, 1226; NJW 1973, 1227; NJW 1973, 747 Rdnr. 44 - Lebach; Aufzählungszeichen durch die Red.</ref>
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7: Achtung des Privat- und Familienlebens. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
- EMRK Art. 8 Abs. 1
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
Grundgesetz (GG)
Rechtsprechung
- BVerfG,Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 = BVerfGE 120, 274; NJW 2008, 822 - Online-Durchsuchung
- BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 - Rasterfahndung II
- BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - Freisprechanlage
- BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999 - 1 BvR 348/98 und 1 BvR 755/98 - Lebach II
- BVerfG, Beschluss vom 06.05.1997 - 1 BvR 409/90 - Vaterschaftsauskunft
- BVerfG, Beschluss vom 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96 - Aufzeichnungspflicht
- BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84 - Elterliche Vertretungsmacht
- BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83; 1 BvR 269/83; 1 BvR 362/83; 1 BvR 420/83; 1 BvR 440/83; 1 BvR 484/83 - Volkszählung
- BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 - Eppler
- BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75; 1 BvR 147/75 - Sexualkundeunterricht
- BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 = BVerfGE 35, 202; NJW 1973, 1226; NJW 1973, 1227; NJW 1973, 747 - Lebach
- BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 - 2 BvR 454/71 - Tonband
Publikationen
- Wikipedia
- Andreas Glaser, Grundrechtlicher Schutz der Ehre im Internetzeitalter, NVwZ 2012, 1432-1438
- Hans D. Jarass, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz, NJW 1989, S. 857 ff.
Siehe auch
- Menschenwürde
- Recht am gesprochenen Wort
- Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Fußnoten
<references/>