Allgemeine Handlungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 19. Dezember 2015, 10:29 Uhr

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (GG Art. 2 Abs. 1)

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. (GG Art. 2 Abs. 2)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich

Eingriff

Rechtfertigung

Schranken

Schranken-Schranken

Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassungen anderer Länder

Frankreich

Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789
  • Art. 4 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789: "Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuß der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden." (heute noch gültiges Verfassungsrecht Frankreichs)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Publikationen

Dissertationen

Lehrbücher

Fachaufsätze

Siehe auch