Allgemeiner Steuerverbund: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Dezember 2015, 20:11 Uhr
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt. (GG Art. 106 Abs. 7)
Normen
- GG Art. 106 Abs. 7
Publikationen
Fachbücher
- Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009, Seite 28 (Ziffer 3.2.)