Geheimhaltungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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* nach GO ... für Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung und  
 
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* Angelegenheiten, die dem [[Datenschutz]] unterliegen ({{BDSG 5}}).  
 
* Angelegenheiten, die dem [[Datenschutz]] unterliegen ({{BDSG 5}}).  
 
 
- § (i. V m. §§ 67 - 78 SGB X): das Sozial(daten)geheimnis;
 
§ 16 BStatG: die Geheimhaltung statistischer Angaben;
 
§ 30 AO und § 355 StGB: das Steuergeheimnis3
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 11. Oktober 2015, 10:54 Uhr

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Geheimhaltung insbesondere

  • nach AO § 30 für Steuer-, Beitrags- und Gebührenangelegenheiten
  • nach GO ... für Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung und
  • Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen (BDSG § 5).

Normen

Grundgesetz (GG)

Bundesgesetze

Landesrecht Bayern

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch