Haushaltsausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 14: Zeile 14:
 
* [http://www.fes-kommunales.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_2.pdf Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung], Seite 2
 
* [http://www.fes-kommunales.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_2.pdf Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung], Seite 2
 
* Brommer, Haushaltsausgleich und Fehlbetragsausweisung, der gemeindehaushalt 1984 S. 1 ff.
 
* Brommer, Haushaltsausgleich und Fehlbetragsausweisung, der gemeindehaushalt 1984 S. 1 ff.
 +
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltssaldo#Formaler_und_materieller_Haushaltsausgleich Wikipedia]: "Ein kommunale Haushalt ist dann ausgeglichen, wenn die Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt mindestens der Höhe der planmäßigen Tilgungsleistungen entspricht. Ist der Zuführungsbetrag an den Vermögenshaushalt höher, verfügt die haushaltsführende Stelle über eine „freie Spitze“, fällt er geringer aus, weist der Haushalt ein Haushaltsdefizit auf. Der Haushaltsausgleich gehört zum Prinzip der Haushaltswahrheit und damit zu den Haushaltsgrundsätzen."<ref>Quelle: Seite „Haushaltssaldo“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. Juli 2015, 07:54 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Haushaltssaldo&oldid=144193238 (Abgerufen: 7. Oktober 2015, 20:28 UTC) </ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 7. Oktober 2015, 20:28 Uhr

Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein (GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1).

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muß mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach KommHV-Kameralistik § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach KommHV-Kameralistik § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch