Deckungsfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Normen== * {{KommHV-Kameralistik 18}} Kategorie:Haushalt“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Wenn im [[Haushaltsplan]] nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im [[Verwaltungshaushalt]], die zu einem [[Budget]] gehören, gegenseitig deckungsfähig. Entsprechendes gilt für die [[Personalausgaben]] und für Ausgaben in den einzelnen [[Sammelnachweis]]en, wenn sie nicht zu einem Budget gehören. ({{KommHV-Kameralistik 18}} Abs. 1) | ||
+ | |||
+ | Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. ({{KommHV-Kameralistik 18}} Abs. 2) | ||
+ | |||
+ | Verfügungsmittel und vermischte Ausgaben dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. ({{KommHV-Kameralistik 18}} Abs. 3) | ||
+ | |||
+ | ({{KommHV-Kameralistik 18}} Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Ausgaben im [[Vermögenshaushalt]] und [[Verpflichtungsermächtigung]]en entsprechend. (({{KommHV-Kameralistik 18}} Abs. 4) | ||
+ | |||
+ | Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zugunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für '''einseitig deckungsfähig''' erklärt werden. (({{KommHV-Kameralistik 18}} Abs. | ||
+ | 5) | ||
+ | |||
+ | Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden. | ||
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 25. August 2015, 13:32 Uhr
Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Entsprechendes gilt für die Personalausgaben und für Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen, wenn sie nicht zu einem Budget gehören. (KommHV-Kameralistik § 18 Abs. 1)
Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. (KommHV-Kameralistik § 18 Abs. 2)
Verfügungsmittel und vermischte Ausgaben dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. (KommHV-Kameralistik § 18 Abs. 3)
(KommHV-Kameralistik § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Ausgaben im Vermögenshaushalt und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. ((KommHV-Kameralistik § 18 Abs. 4)
Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zugunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. ((KommHV-Kameralistik § 18 Abs. 5)
Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.