Kassenkredit: Unterschied zwischen den Versionen

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Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft  
 
Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft  
*ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise  
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* ein Fünftel der im [[Finanzhaushalt]] veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise  
*ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und für den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge  
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* ein Sechstel der im [[Verwaltungshaushalt]] veranschlagten Einnahmen und  
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* für den [[Eigenbetrieb]] ein Sechstel der im [[Erfolgsplan]] vorgesehenen Erträge  
 
nicht übersteigen. ({{GO 73}} Abs. 2)
 
nicht übersteigen. ({{GO 73}} Abs. 2)
  

Version vom 10. April 2015, 10:44 Uhr

Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. (GO Art. 73 Abs. 1)

Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft

nicht übersteigen. (GO Art. 73 Abs. 2)

Normen

Publikationen

Fußnoten

<references />