Abwehrender Brandschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden haben als [[Pflichtaufgabe]] im [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz).
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Die Gemeinden haben als [[Pflichtaufgabe]] im [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz). ({{BayFwG 1}} Abs. 1 Alt. 1)
  
 
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Version vom 3. März 2015, 17:23 Uhr

Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz). (BayFwG Art. 1 Abs. 1 Alt. 1)

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