Informantenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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"Soweit die Anonymität den Zweck hat, Autoren vor Nachteilen zu bewahren und der Zeitung den Informationsfluß zu erhalten, fällt ins Gewicht, daß sich die Pressefreiheit auch auf das Redaktionsgeheimnis sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant erstreckt<ref>vgl. BVerfGE 20, 162 [176]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1183/90}} Rdnr. 28 - Werkszeitung</ref>
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"Soweit die Anonymität den Zweck hat, Autoren vor Nachteilen zu bewahren und der Zeitung den Informationsfluß zu erhalten, fällt ins Gewicht, daß sich die Pressefreiheit auch auf das [[Redaktionsgeheimnis]] sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant erstreckt<ref>vgl. BVerfGE 20, 162 [176]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1183/90}} Rdnr. 28 - Werkszeitung</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 19. Februar 2015, 09:07 Uhr

"Soweit die Anonymität den Zweck hat, Autoren vor Nachteilen zu bewahren und der Zeitung den Informationsfluß zu erhalten, fällt ins Gewicht, daß sich die Pressefreiheit auch auf das Redaktionsgeheimnis sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant erstreckt<ref>vgl. BVerfGE 20, 162 [176]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90 Rdnr. 28 - Werkszeitung</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />