Anlagevermögen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Definition== | ==Definition== | ||
− | Anlagevermögen sind nach {{KommHV- | + | Anlagevermögen sind nach {{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen: |
* Grundstücke | * Grundstücke | ||
Zeile 26: | Zeile 26: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 2 | * {{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 2 | ||
− | * {{KommHV- | + | * {{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 3 |
* {{KommHV-Kameralistik 88}} Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens | * {{KommHV-Kameralistik 88}} Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens | ||
Version vom 27. Dezember 2014, 21:13 Uhr
Definition
Anlagevermögen sind nach KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:
- Grundstücke
- bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes
- dingliche Rechte
- Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden
- Forderungen aus Darlehen, die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden
- Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen
- das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital.
Beispiele
Unbewegliches Anlagevermögen
- Baumaßnahmen
- Herstellungsaufwand (im Vermögenshaushalt zu berücksichtigen)
- Neubau
- Umfassender Umbau, Erweiterungsbau oder Ausbau
- Herstellungsaufwand (im Vermögenshaushalt zu berücksichtigen)
Abgrenzungen
- Ausgaben für den Unterhalt: Erhaltungsaufwand (im Verwaltungshaushalt zu berücksichtigen)
Bewegliches Anlagevermögen
- GWG-Grenze 150 € beachten
Normen
- KommHV-Kameralistik § 76 Abs. 2
- KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 3
- KommHV-Kameralistik § 88 Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens