Zuwendung: Unterschied zwischen den Versionen

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* [https://www.juris.de/jportal/prev/SBLU000312413 Laumann, Scharf, Ausschreibungen von Leistungen vor dem Hintergrund des Zuwendungsrechts, NZBau 2013, 208]
 
* [http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2007/dobler.pdf Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis -]
 
* [http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2007/dobler.pdf Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis -]
 
* [http://www.juris.de/jportal/prev/SBLU242900400 Markus '''Rübenstahl'''/Klaus '''Wasserburg''', [[Haushaltsuntreue]] bei Gewährung von Subventionen, NStZ 2004, 521-528]
 
* [http://www.juris.de/jportal/prev/SBLU242900400 Markus '''Rübenstahl'''/Klaus '''Wasserburg''', [[Haushaltsuntreue]] bei Gewährung von Subventionen, NStZ 2004, 521-528]

Version vom 14. Dezember 2014, 14:30 Uhr

Arten

Von der Kommune

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit "sind ... als rechtliche Steuerungsnormen dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den gemeindlichen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahin gehend zu bilden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind<ref>OVG Rheinland-Pfalz DVBl. 1980, 767, 768; vgl. auch BVerwGE 59, 249, 252 f.; OVG Münster ZMR 1981, 224; OVG NRW DÖV 1991, 611 f.</ref>. Den darin enthaltenen Grundsatz, daß der Staat nichts "verschenken" darf<ref>BGHZ 47, 30, 39 f. m.w.N.</ref>, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine Zuwendung an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden können<ref>BGH Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 339/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt</ref>. Strafrechtlich gilt insoweit kein anderer Maßstab<ref>vgl. BGH NJW 1999, 1489, 1490</ref>. Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere in Betracht, wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch bestand<ref>vgl. BGH NStZ-RR 2002, 237 f.</ref>."<ref>Quelle: BGH, Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 294/04</ref>

An die Kommune

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Allgemein

Kommentare

Presseberichte

Online-Beiträge

Fachbeiträge

Skripte

Muster

Subventionsrichtlinien

Fragen

  • Vorbehalt des Gesetzes für kommunale Subventionen? (wohl nein)
  • Allgemeiner Satzungsvorbehalt für kommunale Subventionen?
  • Ist der Erlass von kommunalen Vergaberichtlinien erforderlich?

Siehe auch

Fußnoten

<references />