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− | Die Grundsätze der [[Wirtschaftlichkeit]] und [[Sparsamkeit]] "sind ... als rechtliche Steuerungsnormen dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den gemeindlichen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahin gehend zu bilden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind<ref>OVG Rheinland-Pfalz DVBl. 1980, 767, 768; vgl. auch BVerwGE 59, 249, 252 f.; OVG Münster ZMR 1981, 224; OVG NRW DÖV 1991, 611 f.</ref>. Den darin enthaltenen Grundsatz, daß der Staat nichts "verschenken" darf<ref>BGHZ 47, 30, 39 f. m.w.N.</ref>, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur [[Nichtigkeit]] von Verträgen, die eine [[Zuwendung]] an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher [[ | + | Die Grundsätze der [[Wirtschaftlichkeit]] und [[Sparsamkeit]] "sind ... als rechtliche Steuerungsnormen dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den gemeindlichen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahin gehend zu bilden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind<ref>OVG Rheinland-Pfalz DVBl. 1980, 767, 768; vgl. auch BVerwGE 59, 249, 252 f.; OVG Münster ZMR 1981, 224; OVG NRW DÖV 1991, 611 f.</ref>. Den darin enthaltenen Grundsatz, daß der Staat nichts "verschenken" darf<ref>BGHZ 47, 30, 39 f. m.w.N.</ref>, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur [[Nichtigkeit]] von Verträgen, die eine [[Zuwendung]] an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher [[Gemeindeaufgaben|Aufgaben]] im Rahmen einer an den Grundsätzen der [[Rechtsstaatlichkeit]] orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden können<ref>BGH Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 339/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt</ref>. Strafrechtlich gilt insoweit kein anderer Maßstab<ref>vgl. BGH NJW 1999, 1489, 1490</ref>. Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere in Betracht, wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch bestand<ref>vgl. BGH NStZ-RR 2002, 237 f.</ref>."<ref>Quelle: {{BGH 4 StR 294/04}}</ref> |
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Version vom 8. September 2014, 13:13 Uhr
Arten
Von der Kommune
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit "sind ... als rechtliche Steuerungsnormen dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den gemeindlichen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahin gehend zu bilden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind<ref>OVG Rheinland-Pfalz DVBl. 1980, 767, 768; vgl. auch BVerwGE 59, 249, 252 f.; OVG Münster ZMR 1981, 224; OVG NRW DÖV 1991, 611 f.</ref>. Den darin enthaltenen Grundsatz, daß der Staat nichts "verschenken" darf<ref>BGHZ 47, 30, 39 f. m.w.N.</ref>, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine Zuwendung an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden können<ref>BGH Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 339/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt</ref>. Strafrechtlich gilt insoweit kein anderer Maßstab<ref>vgl. BGH NJW 1999, 1489, 1490</ref>. Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere in Betracht, wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch bestand<ref>vgl. BGH NStZ-RR 2002, 237 f.</ref>."<ref>Quelle: BGH, Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 294/04</ref>
An die Kommune
Normen
- AEUV Art. 107
- AEUV Art. 108 Abs. 3
- Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG DER NIEDERLASSUNG VON HAUSÄRZTEN IM LÄNDLICHEN RAUM
- GG Art. 20 Abs. 3 - Vorbehalt des Gesetzes für kommunale Subventionen? (wohl nein)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) (Stand: 1. Mai 2012)
Rechtsprechung
- BayVerfGH, Urteil vom 23.01.2007 - Vf. 42-VI-06 (unmittelbare Wirtschaftsförderung gehört nicht zu den kommunalen Aufgaben<ref>Quelle: http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2007/dobler.pdf - abgerufen am 04.08.2014 12:32 Uhr - Ziffer 2.4.a)</ref>)
Publikationen
Allgemein
- http://de.wikipedia.org/wiki/Zuwendung
- Rodi, Die Subventionsrechtsordnung
- http://www.kbw.de/web/zuwendungsrecht.html
- http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/imperia/md/content/regob/internet/dokumente/veroeffentlichungen/bwverf_skript.pdf
- Boss, Alfred/Rosenschon, Astrid, Subventionen in Deutschland: Quantifizierung und finanzpolitische Bewertung
- Kommunale Finanzen und kommunale Wirtschaftsförderung - Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung in den neuen Bundesländern : Eine Konferenz der Friedrich-Ebert-Stiftung und des Vereine für Politische Bildung und Soziale Demokratie vom 19. bis 20.09.1990 in Frankfurt/Oder / [Tagungsbericht: Hans-Georg Napp]. Hrsg. vom Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abt. Wirtschaftspolitik. - [Electronic ed.]. - Bonn, 1990. - 42 S. = 137 Kb, Text . - (Reihe "Wirtschaftspolitische Diskurse" ; 6).] - ISBN 3926132426
Kommentare
Presseberichte
- Subventionen für kommunale Krankenhäuser: Richter haben keine Bedenken - aerzteblatt.de vom 20.11.2013
- Mainpost vom 26.06.2014 - Entscheidung über Ärztehaus vertagt
Online-Beiträge
- Subventionen und Strafkbarkeit: Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 58 ff.
Fachbeiträge
- Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis -
- Markus Rübenstahl/Klaus Wasserburg, Haushaltsuntreue bei Gewährung von Subventionen, NStZ 2004, 521-528
- Bernd Schiefer, Organisation der kommunalen Wirtschaftsförderung, BB 1992, 375-384
- Stein/Martius, Kommunale Wirtschaftsförderung und Europäisches Beihilferecht, der städtetag, 5/1998, S. 362 ff.
- Stober, GewArchiv 1993, 190
Skripte
- http://homepages.ruhr-uni-bochum.de/Joerg.Bogumil/Downloads/ASammelbaenden/bogumil-klie-Druck.pdf
- http://www.hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/20__04%20Loesung%20VerwR%20AT%20Nds.pdf
- Schwarz, Skript zur Vorlesung „Deutsches und Europäisches Subventionsrecht"
- - Fall Sanitäter
- Uni Trier - Fall 5. Pressesubventionen durch Kommune
Muster
Subventionsrichtlinien
- Richtlinien der Gemeinde Lastrup über die Förderung des Sports
- Richtlinien für die Förderung von Vereinen durch die Gemeinde
Fragen
- Vorbehalt des Gesetzes für kommunale Subventionen? (wohl nein)
- Allgemeiner Satzungsvorbehalt für kommunale Subventionen?
- Ist der Erlass von kommunalen Vergaberichtlinien erforderlich?
Siehe auch
Fußnoten
<references />